AGB

Bedin­gun­gen

für die Aus­füh­rung von Instand­set­zungs­ar­bei­ten an Kraft­fahr­zeu­gen, deren Tei­len und Auf­bau­ten sowie für die Erstel­lung von Kostenvoranschlägen.

Der 2. Satz des Punk­tes II/ Abs. 2 ist als unver­bind­li­che Ver­bands­emp­feh­lung gemäß § 36 Kar­tell­ge­setz in das Kar­tell­re­gis­ter eingetragen.

I. All­ge­mei­nes

Mit Unter­fer­ti­gung des Repa­ra­tur­auf­tra­ges aner­kennt der Auf­trag­ge­ber, dass alle Instand­ set­zungs­ar­bei­ten nur zu den nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen aus­ge­führt werden.

Der durch den Vor­weis der Wagen­pa­pie­re aus­ge­wie­se­ne Über­brin­ger des Kraftfahr­ zeu­ges gilt als Bevoll­mäch­tig­ter des KFZ­Halters. Die Ent­ge­gen­nah­me und Wei­ter­ga­be münd­li­cher, tele­fo­ni­scher und auf elek­tro­ni­schem Wege über­mit­tel­ter Auf­trä­ge geht auf Gefahr und Rech­nung des Auf­trag­ge­bers. Der Instand­set­zungs­auf­trag umfasst die Ermäch­ti­gung, mit Kraft­fahr­zeu­gen und Aggre­ga­ten Pro­be­fahr­ten und Pro­be­läu­fe durch­zu­füh­ren und Arbei­ten an Spe­zi­al­werk­stät­ten als Sub­auf­trag­neh­mer zu vergeben.

Bei Pro­be­fahr­ten und Über­stel­lungs­fahr­ten ist vom Auf­trag­neh­mer ein amt­li­ches Probefahrt­ bzw. Über­stel­lungs­kenn­zei­chen zu benützen.

II. Kos­ten­vor­anschlag

Kos­ten­vor­anschlä­ge wer­den nur auf Grund eines beson­de­ren Auf­tra­ges aus­ge­ar­bei­tet; weder die dies­be­züg­li­che Auf­trags­er­tei­lung noch die Aus­ar­bei­tung ver­pflich­ten, einen Instand­ set­zungs­ver­trag abzuschließen.

Kos­ten­vor­anschlä­ge sind ent­gelt­lich. Der Zeit­auf­wand für die Erstel­lung eines Kosten­ vor­anschla­ges wird mit max. 2 % der Repa­ra­tursum­me ver­rech­net. Bei Zustan­de­kom­men eines Instand­set­zungs­auf­tra­ges nach Erstel­lung eines Kos­ten­vor­anschla­ges wer­den die Kos­ten für die Erstel­lung ent­spre­chend dem Umfang des erteil­ten Repa­ra­tur­auf­tra­ges in Abzug gebracht. Die zwecks Abga­be eines Kos­ten­vor­anschla­ges in Auf­trag gege­be­nen, durchge­ führ­ten Leis­tun­gen, wie Rei­sen, Mon­ta­ge­ar­bei­ten u.ä., wer­den dem Auf­trag­ge­ber geson­dert ver­rech­net, auch wenn der ent­spre­chen­de Repa­ra­tur­auf­trag nicht erteilt wird. Die Rich­tig­keit eines Kos­ten­vor­anschla­ges gilt als gewähr­leis­tet, es sei denn, dass bei Über­nah­me des Auf­tra­ges zur Erstel­lung eines Kos­ten­vor­anschla­ges aus­drück­lich das Gegen­teil erklärt wird.

Ein Kos­ten­vor­anschlag, des­sen Rich­tig­keit nicht gewähr­leis­tet ist, bzw. ein Instand­ set­zungs­ver­trag, dem ein der­ar­ti­ger Kos­ten­vor­anschlag zugrun­de gelegt wur­de, schließt die Berech­nung unvor­her­ge­se­he­ner Kos­ten­er­hö­hun­gen und Aus­füh­rung zusätz­lich not­wen­di­ger Arbei­ten nicht aus. In die­sen Fäl­len kann der Kos­ten­vor­anschlag ohne Rück­fra­ge bis zu 15 Pro­zent über­schrit­ten wer­den, sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res verein­ bart wur­de. Kos­ten­vor­anschlä­ge erfor­dern es, dass die Leis­tun­gen mit einer Berech­nung ihrer mut­maß­li­chen Kos­ten nach kaufmännisch­technischen Gesichts­punk­ten detail­liert zer­glie­dert, also in Ein­zel­pos­ten nach Arbeit, Mate­ri­al usw.aufgeschlüsselt sind. Daher wer­den Kos­ten­vor­anschlä­ge nur schrift­lich erstellt.

Münd­li­che Aus­künf­te über vorraus­sicht­li­che Repa­ra­tur­kos­ten sind kei­ne Kostenvoranschläge.

Pau­schal­preis­zu­sa­gen wer­den nicht erteilt.

III. Abrech­nung

Die Berech­nung des Mate­ri­als erfolgt zu dem am Tage der Lie­fe­rung gül­ti­gen Lis­ten­prei­sen, unver­packt ab Betrieb des Auf­trag­neh­mers, die Arbeits­kos­ten nach auf­ge­wen­de­ter Arbeits­zeit zu den im Betrieb ange­schla­ge­nen Prei­sen; soweit für stan­dar­di­sier­te Leis­tun­gen vom Her­stel­ler­werk Arbeits­wer­te (AW) her­aus­ge­ge­ben sind, wird der Ver­rech­nung von Leis­tun­gen der zutref­fen­de AW in Ansatz gebracht. Auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers ist die Rech­nung nach ver­wen­de­tem Mate­ri­al, Fremd­leis­tun­gen, AW und man­gels AW tat­säch­lich auf­ge­wen­de­te Arbeits­zeit auf­zu­schlüs­seln. Die Berech­nung von Tausch­prei­sen setzt vor­aus, dass die getausch­ten Aggre­ga­te dem Lie­fer­um­fang der auf­ge­ar­bei­te­ten Aggre­ga­te ent­spre­chen, kei­ne unge­wöhn­li­chen Schä­den auf­wei­sen und noch auf­be­rei­tungs­fä­hig sind.

Bei vom Auf­trag­ge­ber aus­drück­lich als drin­gend bezeich­ne­ten Auf­trä­gen kön­nen erfor­der­li­che Über­stun­den und Über­stun­den­auf­schlä­ge zum AW und die durch die Beschleu­ni­gung der Mate­ri­al­be­schaf­fung ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten ver­rech­net werden.

IV. Zah­lun­gen

Die Bezah­lung von Instand­set­zungs­ar­bei­ten und Waren hat ­ nach Wahl des Auftrag­ neh­mers ­ bei Über­ga­be bzw. inner­halb einer Woche nach der Fer­tig­stel­lung und Bekannt­ga­be der Kos­ten, jedoch nicht vor einem all­fäl­lig ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min, in bar zu erfol­gen. Die Ver­zugs­zin­sen betra­gen 1 % per Monat, sofer­ne nicht höhe­re Kre­dit­be­schaf­fungs­kos­ten gege­ben sind.

Der Auf­trag­neh­mer kann Vor­aus­zah­lun­gen auf die Repa­ra­tur­kos­ten ver­lan­gen. Leis­tet der

Auf­trag­ge­ber die ver­ein­bar­ten Vor­aus­zah­lun­gen nicht, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, vom

Ver­trag zur Gän­ze oder zum Teil zurückzutreten.

Mahn­kos­ten und Wech­sel­spe­sen gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers. Die Zurück­hal­tung von Zah­lun­gen ist eben­so wie die Auf­rech­nung von For­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers gegen den Auf­trag­neh­mer mit des­sen For­de­rung aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass der Auf­trag­neh­mer zah­lungs­un­fä­hig gewor­den ist oder die Gegen­for­de­rung des Auf­trag­ge­bers gericht­lich fest­ gestellt oder vom Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich schrift­lich aner­kannt wor­den ist.

V. Lie­fe­rung

Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, einen ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min ein­zu­hal­ten. Erhöht sich der

Arbeits­um­fang  gegen­über  dem  ursprüng­li­chen  Auf­trag,  so  tritt  eine  entsprechende

Ver­schie­bung des Lie­fer­ter­mi­nes ein.

Bei Ver­zug des Auf­trag­neh­mers kann der Auf­trag­ge­ber schrift­lich unter Fest­set­zung einer ange­mes­se­nen Frist zur Nach­ho­lung den Rück­tritt vom Ver­trag erklä­ren. Ander­wei­ti­ge Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers aus einem Lie­fer­ver­zug, ins­be­son­de­re sol­che auf Schadens­ ersatz ­ aus­ge­nom­men Schä­den am Repa­ra­tur­ge­gen­stand selbst ­ sind, soweit nicht gro­bes Ver­schul­den oder Vor­satz vor­liegt, ausgeschlossen.

VI. Über­ga­be

Die Über­ga­be des Reparatur­ oder Lie­fer­ge­gen­stan­des erfolgt grund­sätz­lich im Betrieb des Auftragnehmers.

Die Zustel­lung des Reparatur­ oder Lie­fer­ge­gen­stan­des erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Auf­trag­ge­bers, wor­über ein geson­der­ter Auf­trag zu ertei­len ist.

Der Auf­trag­ge­ber kommt mit der Abnah­me in Ver­zug, wenn er nicht inner­halb einer Woche, nach­dem ihm die Fer­tig­stel­lung bzw. Ver­sand­be­reit­schaft des Reparatur­ oder Liefer­ gegen­stan­des und die Kos­ten nach­weis­bar gemel­det wur­den, die­sen gegen Beglei­chung der Kos­ten abholt.

Ist der Auf­trag­ge­ber in Ver­zug, kann der Auf­trag­neh­mer mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­man­nes den Repa­ra­tur­ge­gen­stand auf Kos­ten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers ent­we­der selbst oder ander­wei­tig ein­ oder abstellen.

VII. Alt­tei­le, Eigen­tums­vor­be­halt und Zurückbehaltungsrecht

Ersetz­te Alt­tei­le gehen, wenn nicht anders bei Auf­tra­ger­tei­lung ver­langt, entschädi­ gungs­los in das Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers über und sind ­ sofer­ne es sich nicht um Tausch­tei­le han­delt ­ zu vernichten.

Alle gelie­fer­ten und anmon­tier­ten Waren blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum des Auftragnehmers.

Der Auf­trag­neh­mer hat wegen aller sei­ner For­de­run­gen aus den gegen­ständ­li­chen und frü­he­ren Instand­set­zungs­auf­trä­gen und aus ein­schlä­gi­gen Mate­ri­al­lie­fe­run­gen, ein­schließ­lich des gemach­ten Auf­wan­des und ver­ur­sach­ten Scha­dens, ein Zurück­be­hal­tungs­recht an dem dies­be­züg­li­chen Repa­ra­tur­ge­gen­stand des Auf­trag­ge­bers. Wei­sun­gen über die Her­aus­ga­be des Repa­ra­tur­ge­gen­stan­des gel­ten nur unter der Bedin­gung, dass sie erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung oben­ge­nann­ter For­de­run­gen aus­zu­füh­ren sind.

Ein all­fäl­lig zur Anwen­dung kom­men­des kauf­män­ni­sches Zurück­be­hal­tungs­recht oder eine im Gesetz wei­ters begrün­de­te Zurück­hal­tung wird hie­durch nicht berührt.

VIII. Beschrän­kung des Leis­tungs­um­fan­ges (Leis­tungs­be­schrei­bung)

Bei behelfs­mä­ßi­gen Instand­set­zun­gen, die über aus­drück­li­chen Auf­trag durch­ge­führt wer­den, ist unter Umstän­den mit einer sehr beschränk­ten Halt­bar­keit zu rechnen.

Ver­schleiß­tei­le haben nur die dem jewei­li­gen Stand der Tech­nik ent­spre­chen­de Lebensdauer.

Vom Auf­trag­ge­ber bei­gestell­te Mate­ria­li­en sind nicht Gegen­stand der Gewährleistung.

IX. Gewähr­leis­tung und Scha­den­er­satz aus der Instandsetzung

Der Auf­trag­neh­mer leis­tet für die durch­ge­führ­ten Instand­set­zungs­ar­bei­ten und die eingebau­ ten Tei­le nach Maß­ga­be fol­gen­der Bestim­mun­gen Gewähr. Die für ein­ge­bau­te Neu­tei­le allen­ falls gel­ten­den ver­trag­li­chen Garan­tie­er­klä­run­gen des Her­stel­lers blei­ben hie­von unbe­rührt. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt sechs Mona­te ab dem Tag der Übergabe.

Es wird nur für sol­che Män­gel Gewähr geleis­tet, die bereits bei der Über­ga­be vor­han­den waren. Dies ist auch dann vom Auf­trag­ge­ber zu bewei­sen, wenn ein Man­gel inner­halb von sechs Mona­ten nach der Über­ga­be hervorkommt.

Ansprü­che aus der Gewähr­leis­tung sowie auf einen Gewähr­leis­tungs­man­gel gestütz­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che erlö­schen, wenn der Auf­trag­ge­ber offe­ne Män­gel nicht sofort bei Über­nah­me des Ver­trags­ge­gen­stan­des rügt oder die vom Man­gel betrof­fe­nen Tei­le von drit­ter Sei­te oder vom Auf­trag­ge­ber selbst ver­än­dert oder in Stand gesetzt wur­den, aus­ge­nom­men bei Not­re­pa­ra­tu­ren oder bei Instand­set­zun­gen, die wegen Ver­zu­ges des Auf­trag­neh­mers in der Erfül­lung sei­ner Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tun­gen erfor­der­lich wurden.

Bei Vor­lie­gen von Gewähr­leis­tungs­män­geln ist der Auf­trag­neh­mer zur kos­ten­lo­sen Behe­bung der nach­ge­wie­se­nen Män­gel in ange­mes­se­ner Frist ver­pflich­tet; bei Män­geln ein­ge­bau­ter Tei­le hat der Auf­trag­neh­mer die Wahl, die­se zu repa­rie­ren oder kos­ten­los zu erset­zen. Ist eine Behe­bung von Gewähr­leis­tungs­män­geln nicht mög­lich oder mit unver­hält­nis­mä­ßig hohen Kos­ten ver­bun­den, so ist ein ange­mes­se­ner Geld­ersatz zu leis­ten, des­sen Höhe jeden­falls mit dem Betrag begrenzt ist, den der Auf­trag­ge­ber für die man­gel­haf­te Repa­ra­tur oder den man­ gel­haf­ten Teil zu ent­rich­ten hatte.

Zur Aus­füh­rung der auf Grund von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen hat der Auf­trag­ge­ber den Repa­ra­tur­ge­gen­stand dem Auf­trag­neh­mer in des­sen Betrieb auf eige­ne Kos­ten und Gefahr zu über­stel­len. Ist eine Über­stel­lung unzu­mut­bar, ist der Auf­trag­neh­mer zu ver­stän­di­gen. Die­ser kann ent­we­der die Über­stel­lung auf sei­ne Kos­ten und Gefahr oder die Durch­füh­rung der Arbei­ten im Rah­men der Gewähr­leis­tung bei einem ande­ren Betrieb, zu dem die Über­stel­lung durch den Auf­trag­ge­ber zumut­bar ist, ver­lan­gen oder ange­mes­se­nen Ersatz für das Unter­las­sen der Män­gel­be­he­bung leis­ten; die­ser Ersatz ist der Höhe nach jeden­falls mit dem Betrag begrenzt, den der Auf­trag­ge­ber für die man­gel­haf­te Repa­ra­tur oder den man­gel­haf­ten Teil zu ent­rich­ten hatte.

Der Auf­trag­ge­ber hat wegen eines Gewähr­leis­tungs­man­gels auch aus dem Titel des Scha­den­er­sat­zes nur die sich aus den vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen erge­ben­den Ansprü­che. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers sowohl wegen eines Gewähr­leis­tungs­man­gels als auch wegen Man­gel­fol­ge­schä­den sind aus­ge­schlos­sen, wenn den Auf­trag­neh­mer am Vor­lie­gen des Man­gels kein gro­bes Ver­schul­den trifft. Das Vor­lie­gen eines sol­chen Ver­schul­dens auf Sei­ten des Auf­trag­neh­mers ist vom Auf­trag­ge­ber zu beweisen.

X. Haf­tung bei Ver­lust oder Beschä­di­gung des Repa­ra­tur­ge­gen­stan­des und sons­ti­ge X. Schadenersatzansprüche

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet für Ver­lust oder Beschä­di­gung des Repa­ra­tur­ge­gen­stan­des, wenn die­se von ihm ver­schul­det sind. Bei Beschä­di­gung des Repa­ra­tur­ge­gen­stan­des beschränkt sich die Haf­tung nach Wahl des Auf­trag­neh­mers auf des­sen Instand­set­zung oder auf die ange­mes­se­nen Kos­ten einer sol­chen Instand­set­zung, bei Ver­lust des Repa­ra­tur­ge­gen­stan­des auf den Ersatz von des­sen Wert. Für wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur bei gro­bem Verschulden.

Sons­ti­ge Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Auf­trag­neh­mer aus wel­chem Rechts­ti­tel immer sind, soweit die­ser kein gro­bes Ver­schul­den zu ver­tre­ten hat, ausgeschlossen.

Für Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen eines Gewähr­leis­tungs­man­gels und wegen Man­gel­fol­ge­schä­den gel­ten die Rege­lun­gen des Punk­tes IX.6.

XI. Erfül­lungs­ort

ist der Ort der Leis­tungs­er­brin­gung durch den Auftragnehmer.

XII. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für Streitigkeiten

aus oder in Zusam­men­hang mit dem Repa­ra­tur­auf­trag ist das für den Sitz des Auf­trag­neh­mers sach­lich zustän­di­ge Gericht.

XIII. Son­der­be­stim­mun­gen für Ver­brau­cher im Sin­ne §1(1) Z 2 KSchG

Han­delt es sich beim Repa­ra­tur­auf­trag um ein Ver­brau­cher­ge­schäft im Sin­ne des § 1 KSchG gel­ten die vor­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen mit fol­gen­den Abwei­chun­gen: Abwei­chend von Punkt IV ist eine Auf­rech­nung durch den Auf­trag­ge­ber auch mit sol­chen For­de­run­gen zuläs­sig, die in recht­li­chem Zusam­men­hang mit sei­nen Ver­bind­lich­kei­ten ste­hen. Die Bestim­mun­gen des Punkt IX gel­ten nicht. An ihre Stel­le tre­ten die Bestim­mun­gen der §§ 922 bis 933 b und § 1167 ABGB sowie die §§ 8 bis 9 b KSchG.

Die Bestim­mun­gen des Punkt X gel­ten für Gewähr­leis­tungs­män­gel nicht; wei­ter gilt Punkt X nicht für Scha­den­er­satz­an­sprü­che auf Grund von Personenschäden.

Durch die Bestim­mung des Punkt XII kann die Zustän­dig­keit des dort genann­ten Gerich­tes nur dann begrün­det wer­den, wenn der Wohn­sitz, der gewöhn­li­che Auf­ent­halt oder der Ort der Beschäf­ti­gung des Auf­trag­ge­bers im Spren­gel die­ses Gerich­tes liegt.

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